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§ 28 SächsAPOPol (Sachsen) — Erwerb von Berechtigungsscheinen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Landesrecht Sachsen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sonstige Leistungen, deren Erbringung zum Erwerb spezieller Berechtigungen erforderlich ist, können mit „erfolgreich erbracht“ oder „nicht erfolgreich erbracht“ bewertet und durch einen Berechtigungsschein nachgewiesen werden. Die Anforderungen zur erfolgreichen Teilnahme und zum Erhalt des Berechtigungsscheins werden für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.