Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert 15 Kalendermonate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7#abs-2 (2) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz , Elternzeit, Pflegezeit und sonstigen Zeiten einer genehmigten Nichtbeschäftigung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag angemessen verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7#abs-3 (3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um längstens sechs Monate verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den unzureichenden Stand der Ausbildung selbst zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7#abs-4 (4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7#abs-5 (5) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 6 § 8