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# § 7 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert 15 Kalendermonate.

(2) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz , Elternzeit, Pflegezeit und sonstigen Zeiten einer genehmigten Nichtbeschäftigung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag angemessen verlängert werden.

(3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um längstens sechs Monate verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den unzureichenden Stand der Ausbildung selbst zu vertreten hat.

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/7

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