Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 6 Begründung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Bauoberinspektoranwärterin“ oder zum „Bauoberinspektoranwärter“ ernannt. Die Einstellungsbehörde legt den Einstellungszeitpunkt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.

§ 5 § 7