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# § 6 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Begründung des Beamtenverhältnisses

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Bauoberinspektoranwärterin“ oder zum „Bauoberinspektoranwärter“ ernannt. Die Einstellungsbehörde legt den Einstellungszeitpunkt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/6

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