Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 4 Geeignete Studiengänge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/4#abs-1 (1) Geeignet sind nur Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Ein Bachelorstudium ist nur geeignet, wenn es mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) umfasst. Die Geeignetheit des Studiengangs richtet sich im Übrigen nach dem Aufgabenbereich, in dem der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/4#abs-2 (2) Für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau sind die Studiengänge in Architektur, Bauingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/4#abs-3 (3) Für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik sind die Studiengänge in Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/4#abs-4 (4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen sind die Studiengänge in Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

§ 3 § 5