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# § 4 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Geeignete Studiengänge

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geeignet sind nur Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Ein Bachelorstudium ist nur geeignet, wenn es mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) umfasst. Die Geeignetheit des Studiengangs richtet sich im Übrigen nach dem Aufgabenbereich, in dem der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

(2) Für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau sind die Studiengänge in Architektur, Bauingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(3) Für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik sind die Studiengänge in Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen sind die Studiengänge in Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/4

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