Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/2#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn und den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit im technischen Verwaltungsdienst vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/2#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter soll, von der Leitung der Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/2#abs-3 (3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem jeweiligen Aufgabenbereich erlangt.