(1) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn und den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit im technischen Verwaltungsdienst vermitteln.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter soll, von der Leitung der Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.
(3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem jeweiligen Aufgabenbereich erlangt.