Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 17 Durchführung der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/17#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/17#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung, die sich über die in den Anlagen 4 bis 7 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff über die angegebene Zeitdauer erstreckt. Die Prüflinge geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Den Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. Der oder die Aufsichtführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/17#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Kurzvortrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/17#abs-4 (4) In dem Prüfungsgespräch werden je drei Prüflinge drei Stunden lang, nach Bedarf auch weniger Prüflinge mit entsprechend verkürzter Prüfungszeit, gemeinsam von der aus drei Prüfenden bestehenden Prüfungskommission geprüft. Im Prüfungsgespräch können neben Fragen aus dem in den Anlagen 4 bis 7 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfling mit allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/17#abs-5 (5) Den Kurzvortrag nimmt die Prüfungskommission ab. Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt und eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. Der Vortrag soll 15 Minuten dauern.