Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 16 Prüfungsausschuss und Prüfende
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-1 (1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird in jedem Aufgabenbereich bei den Prüfungsbehörden auf drei Jahre ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörden berufen die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses und bestimmen, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-2 (2) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die die Prüfungen abgehalten werden. In den Prüfungsausschüssen sollen jeweils eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vertreten sein. Diese sollen die Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene oder die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in dem Aufgabenbereich bestanden haben, für den die Prüfung abgehalten wird. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können auch vergleichbare Beschäftigte oder Lehrkräfte der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestellt werden. Ein Prüfungsausschuss soll nicht mehr als vier Mitglieder haben. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-3 (3) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau führt in ständigem Wechsel von Prüfung zu Prüfung eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung sowie ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Von diesen vertritt jeweils diejenige oder derjenige, der oder dem der Vorsitz nicht zukommt, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-4 (4) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Straßenwesen führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-5 (5) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-6 (6) Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss endet mit
1. Ablauf des Bestellungszeitraums,
2. Ausscheiden aus dem Hauptamt wobei ein Mitglied eines Prüfungsausschusses, das in den Ruhestand tritt, bis zum Abschluss einer laufenden Laufbahnprüfung Mitglied bleiben kann, oder
3. vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund.
Nach Ablauf des Bestellungszeitraums ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds erforderlich, erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Die Prüfungsausschüsse schlagen der Prüfungsbehörde die Prüfenden für die schriftliche und mündliche Prüfung vor, wählen die Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/16#abs-8 (8) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Beratung und Abstimmung der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.