Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 9 Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3 ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Betreuung der Anwärterin oder des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestimmt je Aufgabenbereich eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie oder er soll Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Aufgabenbereich oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sein. Die Ausbildungsbehörde erstellt den persönlichen Ausbildungsplan, der die Bestimmungen des Rahmenausbildungsplanes für den Einzelfall umsetzt, legt eine Ausbildungsakte an, vereinbart mit weiteren Ausbildungsstellen Termine und veranlasst die Teilnahme an den Lehrgängen. Sie hat der Einstellungsbehörde einen Abdruck des persönlichen Ausbildungsplanes vorzulegen. Will die Ausbildungsbehörde erheblich vom Rahmenausbildungsplan abweichen, hat sie dies zu begründen und den persönlichen Ausbildungsplan der Einstellungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-4 (4) Bei den Ausbildungsstellen ist je Aufgabenbereich eine Ausbilderin oder ein Ausbilder zu bestimmen. Die Ausbildenden lenken und überwachen die Ausbildung. Sie sollen Beamte der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem entsprechenden Aufgabenbereich oder vergleichbare Beschäftigte sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-5 (5) Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum führt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Einstellungsbehörden den verwaltungswissenschaftlichen Lehrgang durch. Mit Zustimmung aller Einstellungsbehörden kann die Durchführung des Lehrganges auch einer anderen öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/9#abs-6 (6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Ausbildenden und die Lehrgangsleitenden sowie jeweils deren Vorgesetzte sind Fachvorgesetzte der Anwärterin oder des Anwärters.

§ 8 § 10