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SächsAPOArchiv

§ 30 Ausbildungszeugnis, Note für die berufspraktischen Studien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/30#abs-1 (1) Der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv verantwortliche Ausbilder erstellt über die Leistungen und die Eignung jedes Archivreferendars ein Ausbildungszeugnis. Darin wird die Note für die berufspraktischen Studien angegeben. Sie wird ermittelt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsergebnisse aus den vier bestandenen Modulen. Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Die Archivreferendare erhalten nach Beendigung der berufspraktischen Studien eine schriftliche Beurteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/30#abs-2 (2) Das Ausbildungsarchiv sendet eine Mitteilung über die von den Archivreferendaren erzielten Noten für die berufspraktischen Studien zwecks Aufnahme in die Prüfungsakten und Abschriften der Ausbildungszeugnisse an die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft. Den Archivreferendaren wird eine Abschrift ihres Ausbildungszeugnisses durch die Leitung der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – ausgehändigt. Auf Antrag der Archivreferendare erfolgt eine Besprechung des Zeugnisses mit dem Ausbildungsleiter.

§ 29 § 31