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SächsAPOArchiv§ 29 Berufspraktische Studien, Modulprüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-1 (1) Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Leistungspunkte (1 260 Stunden) und erfolgen im Ausbildungsarchiv sowie in den vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen. Sie sollen jeweils einen Ausbildungsabschnitt in einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers und in einer Behörde, die der Anbietungspflicht gemäß dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unterliegt, sowie Arbeitsbesuche in weiteren Archiven einschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-2 (2) Die berufspraktischen Studien erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1. Personal- und Ressourcenmanagement (Organisation, Personal, Haushalt),
2. Archivmanagement,
3. Archivrecht,
4. Schriftgutverwaltung,
5. Überlieferungsbildung,
6. Erschließung,
7. Benutzung,
8. Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprografie, Notfallvorsorge und Archivbau,
9. Öffentlichkeitsarbeit und historisch-politische Bildungsarbeit sowie
10. archivalische Quellenkunde mit Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-3 (3) Der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs bestimmt für jedes Modul der berufspraktischen Studien einen Modulverantwortlichen. Modulverantwortliche müssen über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder eine vergleichbare Qualifikation als Beschäftigter verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-4 (4) Das Sächsische Staatsarchiv legt den Inhalt, den Umfang und die Gliederung der Module und Modulprüfungen der berufspraktischen Studien in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird den Archivreferendaren zu Beginn des Vorbereitungsdienstes durch das Sächsische Staatsarchiv bekannt gemacht. Für die Fachstudien an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – gilt die Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – vom 8. März 2013 (StAnz. S. 567) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-5 (5) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen. Der Modulverantwortliche bewertet die Prüfungsleistung oder Studienleistung aus jedem Modul gemäß § 3 und stellt eine Bescheinigung darüber aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/29#abs-6 (6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Leistung mit mindestens fünf Punkten bewertet wird. Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.