Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 16 Prüfungsakten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/16#abs-1 (1) Über die zu prüfenden Personen wird bei der Ausbildungsbehörde eine Prüfungsakte für den gesamten Jahrgang geführt. Diese enthält insbesondere
1. die Prüfungsniederschriften,
2. die Mehrfertigungen und Zeugnisse,
3. die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
4. die schriftlichen Prüfungsleistungen und die nach § 13 zu bewertenden Ausbildungsleistungen, im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst auch die Bewertung der Projektarbeit und des Forsteinrichtungswerkes sowie
5. die Entscheidungen der Prüfungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/16#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind 5 Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/16#abs-3 (3) Jeder geprüften Person ist nach Zugang des Gesamtergebnisses auf Antrag Einsicht in die personenbezogenen Dokumente innerhalb der Prüfungsakte in den Diensträumen der prüfungsaktenführenden Behörde zu gewähren. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist binnen einer Woche nach dem Tag des Zugangs des Gesamtergebnisses bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Diese kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen des Antrags, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.