Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt. Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-2 (2) Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch die Landesdirektion Sachsen, in der Regel für die Dauer von vier Jahren, bestellt. Die Bestellung kann verlängert werden. Darüber hinaus können externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden. Der Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch wird über die Bestellung der Lehrbeauftragten unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-3 (3) Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-4 (4) Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt. Er bedarf der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-5 (5) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:
1. Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,
2. Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle,
3. Grundzüge des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes sowie rechtliche Grundlagen für die Abschiebungshaft und den Ausreisegewahrsam sowie
4. interkulturelle Kompetenz, insbesondere Kenntnisse über ethnische, soziale und religiös bedingte Verhaltensweisen, Lebensnormen und Wertevorstellungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/9#abs-6 (6) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in
1. Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,
2. Erster Hilfe und
3. einer Fremdsprache.