Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

SächsAPOAHaft

§ 7 Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium des Innern zu genehmigender Rahmenstoffplan. Der Rahmenstoffplan wird von der Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) erstellt und fortgeschrieben.

§ 6 § 8