Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 6 Ausbildungsverlauf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:
1. Einführung,
2. fachtheoretische Ausbildung,
3. berufspraktische Ausbildung und
4. Praktikum.
Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/6#abs-2 (2) Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Abschnitte der berufspraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung wechseln sich ab.