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SächsAPOAHaft

§ 4 Auswahl- und Einstellungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-1 (1) Die Landesdirektion Sachsen schreibt die zu besetzenden Stellen des Gewahrsamsvollzugsdienstes grundsätzlich öffentlich aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem strukturierten Einzelinterview und einer amtsärztlichen Untersuchung. Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-3 (3) Der computerunterstützte Fähigkeitstest dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich ihres intellektuellen Leistungsvermögens, ihrer Merkfähigkeit, ihrer Kenntnis der deutschen Sprache und ihres Arbeitsverhaltens die Anforderungen des Gewahrsamsvollzugsdienstes erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-4 (4) Das strukturierte Einzelinterview wird zur Überprüfung der persönlichen Kompetenz und der Berufsmotivation für den Gewahrsamsvollzugsdienst durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-5 (5) Die amtsärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Diensttauglichkeit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-6 (6) Das Auswahlverfahren kann nach einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-7 (7) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer Rangfolgeliste.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/4#abs-8 (8) Die Landesdirektion Sachsen trifft weitere Ausführungsregelungen, insbesondere zu Inhalten, Bewertungen und Abläufen des Auswahlverfahrens, mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und veröffentlicht diese.

§ 3 § 5