(1) Die Landesdirektion Sachsen schreibt die zu besetzenden Stellen des Gewahrsamsvollzugsdienstes grundsätzlich öffentlich aus.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem strukturierten Einzelinterview und einer amtsärztlichen Untersuchung. Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.
(3) Der computerunterstützte Fähigkeitstest dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich ihres intellektuellen Leistungsvermögens, ihrer Merkfähigkeit, ihrer Kenntnis der deutschen Sprache und ihres Arbeitsverhaltens die Anforderungen des Gewahrsamsvollzugsdienstes erfüllen.
(4) Das strukturierte Einzelinterview wird zur Überprüfung der persönlichen Kompetenz und der Berufsmotivation für den Gewahrsamsvollzugsdienst durchgeführt.
(5) Die amtsärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Diensttauglichkeit.
(6) Das Auswahlverfahren kann nach einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides einmal wiederholt werden.
(7) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer Rangfolgeliste.
(8) Die Landesdirektion Sachsen trifft weitere Ausführungsregelungen, insbesondere zu Inhalten, Bewertungen und Abläufen des Auswahlverfahrens, mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und veröffentlicht diese.