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§ 23 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Mündliche Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorgesehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 9 Absatz 5 aufgeführten Sachgebiete.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.