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§ 20 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.

(2) Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.