(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.
(2) Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.