Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

SächsAPOAA

§ 6 Fachwissenschaftliches Studium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/6#abs-1 (1) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 27. September 2007 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es findet an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/6#abs-2 (2) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden weist den Beamten zur Teilnahme am fachwissenschaftlichen Studium der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zu. Mit der Zuweisung wird der Beamte deren Student.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/6#abs-3 (3) Während des fachwissenschaftlichen Studiums ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 § 7