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# § 7 SächsAPOAA (Sachsen) — Fachpraktische Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachpraktische Ausbildung dient der praktischen Einführung in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes. Die im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden.

(2) Die Beamten sind mit allen im Amtsanwaltsdienst vorkommenden Aufgaben zu befassen. Sie sollen insbesondere in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden.

(3) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium ihr fachliches Wissen zu vertiefen und zu vervollkommnen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsAPOAA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/7

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