Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 1 Erwerb der Befähigung
Stand: 26.08.2026
Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst abgeleistet und die Prüfung bestanden hat.