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§ 1 SächsAPOAA (Sachsen) — Erwerb der Befähigung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst abgeleistet und die Prüfung bestanden hat.