Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 38 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/38#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/38#abs-2 (2) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich und setzt die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/38#abs-3 (3) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/38#abs-4 (4) Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

§ 37 § 39