Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 39 Ergänzungsvorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/39#abs-1 (1) Wer die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ein. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Ausbildungsanstalt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/39#abs-2 (2) Die Ausbildungsanstalt regelt den Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/39#abs-3 (3) Im Ergänzungsvorbereitungsdienst werden keine Noten erteilt.