(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich und setzt die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.
(3) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen.
(4) Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.