Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 25 Hilfsmittel
Stand: 26.08.2026
Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmenden haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht von der Prüfungsbehörde gestellt werden.