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SächsAPO-Justiz-JVD

§ 24 Mängel des Prüfungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/24#abs-1 (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer oder eines Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/24#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/24#abs-3 (3) Liegt die Prüfung länger als ein Jahr zurück, darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht mehr von Amts wegen getroffen werden.

§ 23 § 25