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§ 25 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Hilfsmittel

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmenden haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht von der Prüfungsbehörde gestellt werden.