Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 23 Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.