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§ 23 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.