Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 19 Bestellung der Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/19#abs-1 (1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretenden nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/19#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/19#abs-3 (3) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretenden und Prüfenden erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/19#abs-4 (4) Die Bestellung und die Wiederbestellung erfolgt jeweils für fünf Jahre. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.

§ 18 § 20