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§ 19 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Bestellung der Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretenden nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.

(3) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretenden und Prüfenden erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestellung und die Wiederbestellung erfolgt jeweils für fünf Jahre. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.