Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 9 Gliederung und Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/9#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus der Anlage 2 ergeben. Die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte kann an mehreren Ausbildungsstellen erfolgen. Die Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen soll in längere Zeitabschnitte von mindestens 16 Wochen gebündelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/9#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde überwacht darüber hinaus die Einhaltung des persönlichen Ausbildungsplans. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/9#abs-3 (3) Dauert ein Ausbildungsabschnitt länger als 16 Wochen wird dem Referendar, neben den Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2), noch ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen in der jeweiligen Ausbildungsstelle ausübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/9#abs-4 (4) Dem Referendar soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen von mindestens einem Monat Dauer auf staatlichen Ebenen, in Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft die nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt worden sind, zu durchlaufen.