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§ 9 SächsAPO-BauStM-LG2.2 (Sachsen) — Gliederung und Organisation

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus der Anlage 2 ergeben. Die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte kann an mehreren Ausbildungsstellen erfolgen. Die Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen soll in längere Zeitabschnitte von mindestens 16 Wochen gebündelt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde überwacht darüber hinaus die Einhaltung des persönlichen Ausbildungsplans. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Dauert ein Ausbildungsabschnitt länger als 16 Wochen wird dem Referendar, neben den Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2), noch ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen in der jeweiligen Ausbildungsstelle ausübt.

(4) Dem Referendar soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen von mindestens einem Monat Dauer auf staatlichen Ebenen, in Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft die nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt worden sind, zu durchlaufen.