Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer

1. folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:

a)

erfolgreicher Abschluss geeigneter Studiengänge (§ 4)

aa)

mit einem Mastergrad an einer deutschen Hochschule oder

bb)

mit einem dem Mastergrad entsprechenden Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,

b)

bei Studienabschlüssen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den erfolgreichen Abschluss geeigneter Studiengänge, die den Anforderungen nach Buchstabe a gleichwertig sind; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde,

2. in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,

3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

§ 2 § 4