Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 2 Ziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/2#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig Aufgaben wahrzunehmen, die ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 wahrzunehmen hat. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird der Referendar insbesondere darauf vorbereitet, Führungsaufgaben übernehmen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/2#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. Der Referendar soll, von dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihm beauftragten Person (Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/2#abs-3 (3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und das Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hat die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 erlangt.