Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 4 Geeignete Studiengänge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/4#abs-1 (1) Die Geeignetheit des Studiums richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/4#abs-2 (2) Für den Aufgabenbereich Architektur gelten die folgenden Anforderungen:

1. Geeignete Studiengänge sind:

a)

ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur oder

b)

ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.

2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn diese von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 46 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notifiziert worden sind, oder

3. wenn mit ihnen die nachfolgenden Studieninhalte (Wissensspektrum) im Wesentlichen nachgewiesen werden:

a)

Allgemeine Fächer:

aa)

Architektur- und Stadtbaugeschichte,

bb)

Planungs- und Architekturtheorie,

cc)

Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,

dd)

Kostenermittlung,

ee)

Projektorganisation,

b)

Gestaltung und Darstellung:

aa)

Darstellende Geometrie und technische Darstellung,

bb)

Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,

cc)

Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,

dd)

Informations- und datentechnische Architekturgestaltung,

c)

Konstruktionsplanung:

aa)

Konstruktionslehre,

bb)

Methoden des Konstruierens,

cc)

Baukonstruktion,

dd)

Tragwerkslehre,

ee)

Bauphysik,

ff)

Baustoffkunde,

gg)

Technische Gebäudeausrüstung,

d)

Gebäudeplanung:

aa)

Gebäudelehre,

bb)

Entwurfsmethodik,

cc)

Bauaufnahme,

dd)

Objektplanung,

e)

Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/4#abs-3 (3) Für den Aufgabenbereich Städtebau gelten die folgenden Anforderungen:

1. Geeignete Studiengänge sind:

a)

ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur,

b)

ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Stadtplanung oder Raumplanung/Regionalplanung mit einer Vertiefung im Bereich Städtebau/Stadtplanung,

c)

ein Bachelorstudiengang im Bereich der Architektur und ein Masterstudiengang im Bereich Städtebau/Stadtplanung oder

d)

ein den Buchstaben a bis c gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.

2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:

a)

Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens und des Städtebaus, der Orts- und Regionalplanung,

b)

Geschichtliche Grundlagen:

aa)

Baugeschichte,

bb)

Architekturtheorie,

cc)

Städtebau und Siedlungswesen,

dd)

Regional- und Landschaftsplanung,

ee)

Denkmalpflege,

c)

Allgemeine rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren des Bauens:

aa)

Bauordnung- und Bauplanungsrecht,

bb)

Besonderes Städtebaurecht,

cc)

Raumordnungsrecht,

dd)

Fachplanungsrecht,

ee)

Bodenrecht,

ff)

Informelle kommunale Planung,

d)

Technische Grundlagen im Bereich:

aa)

Ver- und Entsorgungsplanung,

bb)

Verkehrsplanung,

cc)

Bautechnik, Baustoffe, Bauphysik, Baukonstruktion und Gebäudelehre,

dd)

Städtebauliche Gestaltung,

e)

Entwerfen und Projektarbeit,

f)

Ökonomische, ökologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen im Bereich:

aa)

Landschaft und Umwelt,

bb)

Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie und Wasser,

cc)

Verkehr und Mobilität, Logistik, Wirtschaftsverkehr,

dd)

Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,

ee)

Mensch und Umwelt (zum Beispiel Lärm, Emissionen),

ff)

Planung im gesellschaftlichen Kontext,

gg)

Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,

g)

Instrumente, Methoden und Verfahren,

h)

Methoden und Techniken der Darstellung,

i)

Prozessgestaltung und Management, Statistik.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/4#abs-4 (4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen gelten die folgenden Anforderungen:

1. Geeignete Studiengänge sind:

a)

ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich des Bauingenieurwesens oder des Verkehrsingenieurwesens oder

b)

ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.

2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:

a)

Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:

aa)

Höhere Mathematik,

bb)

Mechanik,

cc)

Physik,

dd)

Informatik,

ee)

Geometrie,

ff)

Chemie,

gg)

Geologie,

b)

Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in folgenden Bereichen:

aa)

Grundbau und Bodenmechanik,

bb)

Baustatik,

cc)

Vermessungskunde,

dd)

Baustoffkunde,

ee)

Baukonstruktionslehre,

ff)

Grundzüge des konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,

gg)

Grundzüge des Verkehrswesens,

c)

Fachbezogenes Ergänzungswissen; das Studium muss die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:

aa)

Führungstechnik/Management,

bb)

Betriebswirtschaft,

cc)

Rechtswissenschaften,

dd)

Umweltschutz,

ee)

Sprachen,

ff)

Maschinenbau und Elektrotechnik.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/4#abs-5 (5) Für den Aufgabenbereich Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung gelten die folgenden Anforderungen:

1. Geeignete Studiengänge sind ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang in den Bereichen:

a)

Maschinenbau,

b)

Elektrotechnik oder

c)

ein den Buchstaben a oder b gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.

2. Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Maschinenbau ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:

a)

Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:

aa)

Höhere Mathematik,

bb)

Mechanik,

cc)

Physik

dd)

Werkstoffkunde,

ee)

Grundlagen der Elektrotechnik,

ff)

Darstellende Geometrie,

gg)

Maschinenelemente,

hh)

Informatik/EDV,

ii)

Thermodynamik,

jj)

Strömungslehre,

b)

Berufsbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche

aa)

Automatisierungstechnik,

bb)

Lüftungstechnik,

cc)

Verfahrenstechnik,

dd)

Sanitärtechnik,

ee)

Energiewirtschaft,

ff)

Heizungs- und Kältetechnik, Wärmeversorgung,

c)

Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

aa)

Betriebswirtschaftslehre,

bb)

Kraftwerkstechnik,

cc)

Regenerative Energien,

dd)

Umwelttechnik,

ee)

Rechtswissenschaften,

ff)

Sprachen.

3. Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Elektrotechnik ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:

a)

Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:

aa)

Höhere Mathematik,

bb)

Grundlagen der Elektrotechnik,

cc)

Elektrische und magnetische Felder,

dd)

Automatisierungstechnik,

ee)

Nachrichtentechnik,

ff)

Elektroenergietechnik,

gg)

Schaltungstechnik,

hh)

Werkstoffkunde,

ii)

Informatik/EDV,

b)

Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche:

aa)

Elektrische Maschinen,

bb)

Hochspannungstechnik,

cc)

Elektroenergieversorgungssysteme,

dd)

Signaltheorie,

ee)

Kommunikationssysteme,

ff)

Hochfrequenztechnik,

gg)

Optische Nachrichtentechnik,

c)

Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in den folgenden Fachbereichen:

aa)

Betriebswirtschaftslehre,

bb)

Elektroanlagenprojektierung,

cc)

Regenerative Energien,

dd)

Umwelttechnik,

ee)

Rechtswissenschaften,

ff)

Sprachen.

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