Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 24 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (schriftliche Prüfungen) sowie der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Bewertung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Begründungen der Bewertungen der schriftlichen Prüfungen Bestandteil der Prüfungsakte.