Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 25 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/25#abs-1 (1) Mit der Übergabe des Prüfungszeugnisses ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. Das Prüfungszeugnis enthält die Einzelnoten und das Gesamturteil. Das Prüfungszeugnis wird von dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/25#abs-2 (2) Findet die mündliche Prüfung nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

§ 24 § 26