Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 23 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-1 (1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit, die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-2 (2) Die Prüfungskommission soll bei der abschließenden Bewertung geschlossen anwesend sein. Bei Abweichungen des Zweitprüfers von dem Gutachten des Erstprüfers zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht soll eine lediglich arithmetische Ermittlung der endgültigen Note durch die Prüfungskommission unterbleiben. Abweichende Benotungen der Prüfungskommission von den Notenvorschlägen des Erstprüfers und des Zweitprüfers, soweit sie außerhalb deren Benotungen liegen, sind in der Niederschrift kurz zu erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-3 (3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (entspricht 20 Prozent),
2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (entspricht 30 Prozent) und
3. die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit fünf (entspricht 50 Prozent)
multipliziert. Die hieraus gebildete Summe wird anschließend durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Der Vortrag fließt nicht mit in die Gesamtnote ein; er wird gesondert bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-4 (4) Werden anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gefertigt, werden die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 Prozent für das Gesamturteil gewichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-5 (5) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
1. sehr gut,
2. gut,
3. vollbefriedigend,
4. befriedigend,
5. ausreichend,
6. nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-6 (6) Das Staatsexamen ist bestanden mit
Staatsexamen ist bestanden Prädikat Mittelwert
„Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49;
„Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29;
„Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99;
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49;
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-7 (7) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
2. der Mittelwert nach Absatz 3 4,01 oder schlechter lautet,
3. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,
5. die Note in drei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6. in einem Prüfungsfach oder in zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-8 (8) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn
1. der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten wichtigen Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder eine dieser Prüfungen abbricht (§ 21 Absatz 1) oder
2. der Referendar nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-9 (9) Im Anschluss an die Prüfungen wird dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/23#abs-10 (10) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.