Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 22 Bewertung der einzelnen Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/22#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und von einem Zweitprüfer bewertet. Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüfern bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/22#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/22#abs-3 (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen je Prüfungsfach und der Vortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung) erfolgt in Punktzahlen, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:

Bewertung in Punktzahlen Punktzahl Note

1,0; 1,3: sehr gut,

1,7; 2,0: gut,

2,3; 2,7: vollbefriedigend,

3,0; 3,3: befriedigend,

3,7; 4,0: ausreichend,

5,0: mangelhaft.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen in Abweichung von § 9 Satz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht verwendet werden. Die Noten werden in Abweichung von § 9 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung festgelegt und wie folgt beschrieben:

Beschreibung der Noten Note Beschreibung

sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,

gut eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,

vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,

mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/22#abs-4 (4) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.

§ 21 § 23