(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und von einem Zweitprüfer bewertet. Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen je Prüfungsfach und der Vortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung) erfolgt in Punktzahlen, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:
Bewertung in Punktzahlen Punktzahl Note
1,0; 1,3: sehr gut,
1,7; 2,0: gut,
2,3; 2,7: vollbefriedigend,
3,0; 3,3: befriedigend,
3,7; 4,0: ausreichend,
5,0: mangelhaft.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen in Abweichung von § 9 Satz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht verwendet werden. Die Noten werden in Abweichung von § 9 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung festgelegt und wie folgt beschrieben:
Beschreibung der Noten Note Beschreibung
sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,
gut eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,
vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
(4) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.