Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 17 Art der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsexamen besteht aus folgenden Prüfungen:

1. der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18),

2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19) und

3. der mündlichen Prüfung (§ 20).

Die Prüfungsfächer, die Prüfungszeiten und das Prüfungsstoffverzeichnis ergeben sich für den jeweiligen Aufgabenbereich aus der Anlage 7. Ergänzend sind die diesbezüglichen Regelungen der Anlage 11 zu beachten.

§ 16 § 18