Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-1 (1) Der Referendar soll durch schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen sowie das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Managementaspekte können in der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 9 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-2 (2) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet der zuständige Leiter des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen werden kann. Wird die Arbeit nicht angenommen, wird der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zugelassen. Die Nichtzulassung ist dem Referendar unverzüglich bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-3 (3) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich geladen. Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 7) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-4 (4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-5 (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie ungeöffnet am Prüfungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll ein Bediensteter beauftragt werden, der das entsprechende Staatsexamen oder einen anderen diesem Staatsexamen gleichzusetzenden Abschluss besitzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-6 (6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben sowie mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtführenden Person abzugeben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-7 (7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit PC bearbeitet, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses für den jeweiligen Aufgabenbereich dies bestimmt und die für die Ausbildung zuständige Stelle für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnologie gewährleistet. Der Referendar kann in diesen Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen; hiervon ist die Prüfungsbehörde zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/19#abs-8 (8) Über den Ablauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift; hierbei hat sie das vom Oberprüfungsamt vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzten Prüfungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 18 § 20