Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

SächsAKG

§ 4 Gliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/4#abs-1 (1) Die Akademie hat folgende Klassen:

Baukunst

Bildende Kunst

Darstellende Kunst und Film

Literatur und Sprachpflege

Musik

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/4#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können Klassen neu strukturiert und weitere Klassen gebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/4#abs-3 (3) Jeder Klasse steht ein Sekretär vor.

§ 3 § 5