Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

SächsAKG

§ 3 Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/3#abs-1 (1) Die Akademie hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/3#abs-2 (2) Ein Mitglied, für das Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zutrifft und das deshalb für die Akademie untragbar erscheint, ist auszuschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/3#abs-3 (3) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.

§ 2 § 4